AGB der Seithe Transportanlagen GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich


(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn
der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen
oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als
Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Käufer in diesem Fall
unverzüglich informieren.


(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.


(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.


(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns
gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch
ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss


(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer
Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –
auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vorbehalten.


(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus
der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von
14 Tagen/Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.


(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch
Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 


§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug


(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.


(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht


einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber
unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die
Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden
wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt
insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein
Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.


(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem
Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann
der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale
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beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert),
insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei
einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

 


§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug


(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht
spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die
Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten
für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
Annahme ist.


(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt,
Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten)
zu verlangen.

 


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.


(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern
und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen
nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des
Käufers; ausgenommen sind Paletten.


(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und
Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 10.000,00
EUR sind wir jedoch berechtigt, eine Anzahlung iHv 50 % des Kaufpreises zu verlangen. Die
Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.


(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns
die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt
unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.


(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die
Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.


(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch
mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben unberührt.

 


§ 6 Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus
dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.


(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter
auf die uns gehörenden Waren erfolgen.


(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen
Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der
Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem
Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend
die nachfolgenden Bestimmungen.


(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt
für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware.


(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung
der abgetretenen Forderungen.


(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.


(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%,
werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

§ 7 Mängelansprüche des Käufers


(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten
die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen
Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an
einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).


(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle
Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen
Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
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(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch
keine Haftung.


(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund
Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als
unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser
Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falschund
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei
auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer
die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht
angezeigten Mangel ausgeschlossen.


(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.


(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer
den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der
Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften
zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch
den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.


(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir,
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des
Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer
ersetzt verlangen.


(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und
von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.
Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende
Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.


(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei
einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.


(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen
nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 


§ 8 Sonstige Haftung


(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.


(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.


(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.
Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.


(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 


§ 9 Verjährung


(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist,
beginnt die Verjährung mit der Abnahme.


(2) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§
438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im
Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).


(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199
BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen
Verjährungsfristen.

 


§ 10 Softwarenutzung


(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie
wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der
Software auf mehr als einem System ist untersagt.


(2) Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a. ff UrhG)
vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode
umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke
– nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle
sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 


§ 11 Hinweise zur Datenverarbeitung


Wir erheben im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des Kunden. Wir beachten dabei
die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz und Teledienstdatenschutzgesetzes. Ohne
Einwilligung des Kunden werden wir Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden nur erheben,
verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und für die
Inanspruchnahme und Abrechnung von Telediensten erforderlich ist.

 


§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand


(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen
dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl
zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.


(2) Ist der Käufer Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Viernheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.